Bekanntmachung der 51·çÁ÷SE, Walldorf, gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 UmwG
– Hinweis auf bevorstehende Verschmelzung –
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Es ist beabsichtigt, die emarsys interactive services GmbH (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 118447) als übertragende Gesellschaft im Wege der vereinfachten Konzernverschmelzung auf die 51·çÁ÷SE als übernehmende Gesellschaft zu verschmelzen. Die Übernahme des Vermögens der emarsys interactive services GmbH erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2026, 0:00 Uhr („Verschmelzungsstichtag“). Vom Verschmelzungsstichtag bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der emarsys interactive services GmbH gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG gelten alle Handlungen und Geschäfte der emarsys interactive services GmbH als für Rechnung der 51·çÁ÷SE geführt.
Die 51·çÁ÷SE ist zum für die Inanspruchnahme der Konzernerleichterungsvorschrift des § 62 UmwG maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der Anmeldung der Verschmelzung zum jeweiligen Handelsregister sowie zum jeweiligen Eintragungszeitpunkt, die einzige Gesellschafterin der emarsys interactive services GmbH. Ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden 51·çÁ÷SE ist gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 UmwG nicht erforderlich. Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der 51·çÁ÷SE zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 lit. a), § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 60 UmwG.
- Die Aktionäre der 51·çÁ÷SE werden auf ihr Recht hingewiesen, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird, wenn die Anteile der dies verlangenden Aktionäre zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der 51·çÁ÷SE erreichen (§ 62 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 3 UmwG).
- Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der emarsys interactive services GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der 51·çÁ÷SE ist entbehrlich, da sich zum für die Inanspruchnahme der Konzernerleichterungsvorschrift des § 62 UmwG maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der Anmeldung der Verschmelzung zum jeweiligen Handelsregister sowie zum jeweiligen Eintragungszeitpunkt, das gesamte Stammkapital der emarsys interactive services GmbH in der Hand der 51·çÁ÷SE befindet, § 62 Abs. 4 S. 1 UmwG.
- Ab dem Tag dieser Bekanntmachung sind folgende Unterlagen zugänglich:
- Der zwischen der 51·çÁ÷SE und der emarsys interactive services GmbH.
- Die Jahresabschlüsse und, soweit vorhanden, die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre:
51·çÁ÷SE, April 24, 2026
The Executive Board


