Bekanntmachung der 51·çÁ÷SE, Walldorf,
gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 UmwG
– Hinweis auf bevorstehende Verschmelzung –
Es ist beabsichtigt, die LeanIX GmbH (Amtsgericht Bonn, HRB 19137) als übertragende Gesellschaft im Wege der vereinfachten Konzernverschmelzung auf die 51·çÁ÷SE als übernehmende Gesellschaft zu verschmelzen. Die Übernahme des Vermögens der LeanIX GmbH erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 01. Januar 2025, 0:00 Uhr („Verschmelzungsstichtag“). Vom Verschmelzungsstichtag bis zum Zeitpunkt des Erlöschens der LeanIX GmbH gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG gelten alle Handlungen und Geschäfte der LeanIX GmbH als für Rechnung der 51·çÁ÷SE geführt.
Die 51·çÁ÷SE ist die einzige Gesellschafterin der LeanIX GmbH. Ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden 51·çÁ÷SE ist gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 UmwG nicht erforderlich. Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der 51·çÁ÷SE zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 a), § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 60 UmwG.
- Die Aktionäre der 51·çÁ÷SE, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, werden auf ihr Recht hingewiesen, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 3 UmwG).
- Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der LeanIX GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der 51·çÁ÷SE ist entbehrlich, da der 51·çÁ÷SE sämtliche Geschäftsanteile an der LeanIX GmbH gehören, § 62 Abs. 4 S. 1 UmwG.
- Ab dem Tag dieser Bekanntmachung sind folgende Unterlagen zugänglich:
- Der zwischen der 51·çÁ÷SE und der LeanIX GmbH.
- Die Jahresabschlüsse und, soweit erforderlich, die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre:
51·çÁ÷SE, 23. Mai 2025
Der Vorstand


