Bekanntmachung der 51·çÁ÷SE, Walldorf
– Hinweis auf bevorstehende Verschmelzung –
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- Es ist beabsichtigt, die Signavio GmbH (Amtsgericht Berlin (Charlottenburg), HRB 121584 B) als übertragenden Rechtsträger im Wege einer Aufwärtsverschmelzung durch Aufnahme nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes auf die 51·çÁ÷SE (Amtsgericht Mannheim, HRB 719915) als übernehmenden Rechtsträger zu verschmelzen.
- Am 25. Oktober 2021 haben die Signavio GmbH und 51·çÁ÷SE in notarieller Form einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, wonach die 51·çÁ÷SE im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme das Vermögen der Signavio GmbH als Ganzes ohne Abwicklung übernimmt (§§ 2 ff., 4 ff., 46 ff. und 60 ff. UmwG). Der Verschmelzungsvertrag wurde am 25. Oktober 2021 gemäß §§ 62 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 3 UmwG zum Handelsregister der 51·çÁ÷SE eingereicht. Dadurch geht das Vermögen der Signavio GmbH als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten mit Wirkung im Innenverhältnis zum Ablauf des 31. Dezember 2020, 24.00 Uhr, auf die 51·çÁ÷SE über. Vom 1. Januar 2021, 0.00 Uhr, gelten alle Handlungen und Geschäfte der Signavio GmbH als für Rechnung der 51·çÁ÷SE vorgenommen (Verschmelzungsstichtag). Der Verschmelzung liegt die Jahresbilanz der Signavio GmbH zum 31. Dezember 2020 als Schlussbilanz zugrunde.
- Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Signavio GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag ist nach § 62 Abs. 4 S. 1 UmwG nicht erforderlich, da die 51·çÁ÷SE alleinige Gesellschafterin der Signavio GmbH ist.
- Vorbehaltlich eines Verlangens nach § 62 Abs. 2 UmwG ist ein Beschluss der Hauptversammlung der 51·çÁ÷SE über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag nach § 62 Abs. 1 S. 1 UmwG ebenfalls nicht erforderlich, weil die 51·çÁ÷SE als übernehmende Gesellschaft das Stammkapital der Signavio GmbH vollständig hält.
- Der Vorstand der 51·çÁ÷SE weist hiermit die Aktionäre der 51·çÁ÷SE auf ihr Recht hin, ein Verlangen nach § 62 Abs. 2 UmwG zu stellen. Danach können Aktionäre der 51·çÁ÷SE, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der 51·çÁ÷SE erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 UmwG). Entsprechende Einberufungsverlangen werden berücksichtigt, wenn sie der 51·çÁ÷SE innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger zugehen.
- Ab dem Tag dieser Bekanntmachung sind folgende Unterlagen zugänglich:
- Die Jahresabschlüsse und, soweit erforderlich, die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre:
- Die Jahresabschlüsse und, soweit erforderlich, die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre:
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Walldorf, 25. Oktober 2021
51·çÁ÷SE
Der Vorstand