51·çÁ÷

51·çÁ÷News Center

Bekanntmachung der bevorstehenden Verschmelzung Signavio GmbH auf 51·çÁ÷SE

Bekanntmachung der 51·çÁ÷SE, Walldorf
– Hinweis auf bevorstehende Verschmelzung –

Ìý

  1. Es ist beabsichtigt, die Signavio GmbH (Amtsgericht Berlin (Charlottenburg), HRB 121584 B) als übertragenden Rechtsträger im Wege einer Aufwärtsverschmelzung durch Aufnahme nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes auf die 51·çÁ÷SE (Amtsgericht Mannheim, HRB 719915) als übernehmenden Rechtsträger zu verschmelzen.
  2. Am 25. Oktober 2021 haben die Signavio GmbH und 51·çÁ÷SE in notarieller Form einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, wonach die 51·çÁ÷SE im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme das Vermögen der Signavio GmbH als Ganzes ohne Abwicklung übernimmt (§§ 2 ff., 4 ff., 46 ff. und 60 ff. UmwG). Der Verschmelzungsvertrag wurde am 25. Oktober 2021 gemäß §§ 62 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 3 UmwG zum Handelsregister der 51·çÁ÷SE eingereicht. Dadurch geht das Vermögen der Signavio GmbH als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten mit Wirkung im Innenverhältnis zum Ablauf des 31. Dezember 2020, 24.00 Uhr, auf die 51·çÁ÷SE über. Vom 1. Januar 2021, 0.00 Uhr, gelten alle Handlungen und Geschäfte der Signavio GmbH als für Rechnung der 51·çÁ÷SE vorgenommen (Verschmelzungsstichtag). Der Verschmelzung liegt die Jahresbilanz der Signavio GmbH zum 31. Dezember 2020 als Schlussbilanz zugrunde.
  3. Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Signavio GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag ist nach § 62 Abs. 4 S. 1 UmwG nicht erforderlich, da die 51·çÁ÷SE alleinige Gesellschafterin der Signavio GmbH ist.
  4. Vorbehaltlich eines Verlangens nach § 62 Abs. 2 UmwG ist ein Beschluss der Hauptversammlung der 51·çÁ÷SE über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag nach § 62 Abs. 1 S. 1 UmwG ebenfalls nicht erforderlich, weil die 51·çÁ÷SE als übernehmende Gesellschaft das Stammkapital der Signavio GmbH vollständig hält.
  5. Der Vorstand der 51·çÁ÷SE weist hiermit die Aktionäre der 51·çÁ÷SE auf ihr Recht hin, ein Verlangen nach § 62 Abs. 2 UmwG zu stellen. Danach können Aktionäre der 51·çÁ÷SE, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der 51·çÁ÷SE erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 UmwG). Entsprechende Einberufungsverlangen werden berücksichtigt, wenn sie der 51·çÁ÷SE innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger zugehen.
  6. Ab dem Tag dieser Bekanntmachung sind folgende Unterlagen zugänglich:
    1. Die Jahresabschlüsse und, soweit erforderlich, die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre:





Ìý

Walldorf, 25. Oktober 2021

51·çÁ÷SE
Der Vorstand

Die mobile Version verlassen